Die Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV, SR734.27) wurden revidiert und treten ab 1. Januar 2018 in Kraft.
Gemäss Art. 5 der NIV sind Eigentümer von elektrischen Installationen dazu verpflichtet, diese ständig in einem Mängelfreien Zustand zu halten und Mängel unverzüglich beheben zu lassen.
Nachfolgend Erläutern wir die wichtigsten Änderungen für Besitzer von elektrischen Installationen.
Installationsbedingungen für Laien werden weiter verschärft:
Installationsarbeiten ohne Installationsbewilligung vom eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) sind gemäss NIV Art. 6 strafbar. Dies betrifft nicht nur den Laien, sondern gilt in gleicher Weise auch für Sachkundige Personen wie Elektromonteure EFZ und dergleichen, wenn diese ausserhalb Ihrer Geschäftsstruktur Arbeiten ausführen.
Unter bestimmten Umständen darf der Laie aber eigene Elektroinstallationen ausführen. Nach der Fertigstellung müssen diese Anlageteile aber zwingen durch eine Fachkundige Person mit einer Installationsbewilligung kontrolliert und deren Mängelfreiheit mit dem Sicherheitsnachweis (SiNa) bescheinigt werden.
Nach bisheriger NIV:
Der Laie durfte hinter einer einphasigen Sicherung mit einem Fehlerstromschutzschalter (FI) die gesamte Installation
erstellen oder erweitern innerhalb der von Ihm bewohnten Wohn- und Nebenräumen.
Es war also möglich, bei der Renovation des Hauses eine Elektroverteilung bei seinem Elektriker zu bestellen und diese bis zu den Sicherungen Installieren und verdrahten zu lassen. Den Rest des Hauses, sofern 1-phasig, konnte in Gänze durch den Laien gemacht werden.
Nach neuer NIV:
Die überarbeitete NIV begrenzt Installationen durch Laien auf einzelne Steckdosen und Schalter in bereits vorhandenen elektrischen Anlagen. Installieren dürfen sie diese wie bisher nur in selbstbewohnten Wohn- und zugehörigen Nebenräumen hinter Verbraucher-Überstromunterbrecher an einphasigen Lampen und Steckdosenkreisen mit Fehlerstromschutzeinrichtungen für maximal 30mA Nennauslösestrom.
Änderung der Kontrollintervalle für alte Installationen nach Nullung Schema III:
Bis ca. 1960 wurde in meist städtischen Gebäuden die sogenannte "Nullung Schema III" zum Schutz gegen den elektrischen Schlag verwendet. Dabei wird der Schutzkontakt von Steckdosen mit dem geerdeten Neutralleiter verbunden. Die Gefahr von zu hohen Berührungsspannungen wird dadurch erheblich reduziert, indem ein definiertes elektrischen Potenzial auf das leitfähige Gehäuse des Verbrauchsmittels geführt wird.
Der Schutz mit dem bewährten Fehlerstromschutzschalter (FI, RCD) ist nicht möglich. Die Unfallstatistik spricht in diesem Zusammenhang eine klare Sprache. So sind bei Installationen nach Nullung Schema III tödliche Unfälle nicht ausgeschlossen. Dies zeigt das besondere Gefahrenpotenzial solcher Anlagen. Nicht selten werden Häuser und deren elektrische Installation saniert, aber aus Kostengründen auf die Anpassung des Kellers verzichtet und dieser Teil damit so belassen wie er ist. Wir empfehlen Ihnen, wenn immer möglich, diese alten Installationen zu ersetzen.
Für nähere Informationen zu diesen alten Installationen könne Sie die Publikation der Electrosuisse zu diesem Thema unter diesem Link einsehen.
Nach bisheriger NIV:
Die Kontrollperiodizität der gesamten Elektroinstallation wurde gemäss Nutzung des Gebäudes gleich behandelt.
In Wohnbauten sind dies zum Beispiel 20 Jahre. Im Sicherheitsnachweis wurde jeweils vermerkt welcher Installationsteil nach dieser Installationsart ausgeführt wurde.
Nach neuer NIV:
Der Bestandesschutz ist ein Teilgehalt des Grundrechts der Eigentumsgarantie der Bundesverfassung (Art. 26 Abs. 1, BV). Er gewährt Trägern den Schutz des Bestandes ihres Eigentums in den Schranken der Rechtsordnung. Dazu gehört auch ein grundsätzliches Rückwirkungsverbot von neuen Vorschriften, welche das Eigentum bzw. die Ausübung des Eigentums einschränken.
Sie sind also nicht dazu verpflichtet, Ihre Elektroinstallationen auf den neusten Stand der Technik zu bringen. Dennoch sollte der Sicherheitsaspekt immer vor dem wirtschafltichen Vorrang haben.
Damit Eigentümer von elektrischen Installationen etwas sensibler auf dieses Thema gemacht werden, wurde der Kontrollintervall für Anlagen oder Anlagenteile nach alter Installationsart "Nullung Schema III" auf fünf (5) statt zwanzig (20) Jahren heruntergesetzt.
Auch dies geschieht nicht rückwirkend, sondern tritt mit der nächsten Sicherheitskontrolle Ihrer Anlage in Kraft.
Nehmen wir an, Sie besitzen ein Einfamilienhaus und haben es sanieren lassen. Aus Kostengründen haben Sie sich dafür entschieden, den Keller noch nach alter Installationsart zu belassen. Dies hätte zur Folge, dass der beauftragte Elektroinstallateur bei der Schlusskontrolle auf dem Sicherheitsnachweis (SiNa) den alten Installationsteil vermerken muss. Ihr zuständiges Energieversorgungsunternehmen (EVU) ist dazu verpflichtet, Sie auf den Ablauf Ihres laufenden Sicherheitsnachweises (SiNa) aufmerksam zu machen und fordert Sie auf eine neue Sicherheitskontrolle durchführen zu lassen. Nun wird es so sein, dass Ihr EVU Sie bezüglich Ihrer neuen Installationen alle 20 Jahre anschreibt und eine neue Kontrolle dieser durchführen zu lassen. Für Ihren Keller jedoch, wird Ihr EVU Ihnen alle 5 Jahre einen Brief schreiben, mit der Bitte eine Kontrollberechtigte Person aufzubieten welche den neue SiNa erstellt.